Anerkennung ukrainischer Zeugnisse
A. Zeugnisse bis einschließlich 2011 (10-jährige Schulbildung)
1. Zeugnis der Abschlussklasse + 1 erfolgreiches Studienjahr (s. u. Erläuterungen) => Feststellungsprüfung/Studienkolleg (fachorientiert): für den der bisherigen Studienrichtung zugeordneten Schwerpunktkurs
2. Zeugnis der Abschlussklasse + 2 erfolgreiche Studienjahre => Feststellungsprüfung/Studienkolleg (für alle Schwerpunktkurse)
3. Zeugnis der Abschlussklasse + 2 erfolgreiche Studienjahre => Direkter Zugang zum Studium (fachorientiert): für die bisherige Fachrichtung und benachbarte Fächer
4. Zeugnis der Abschlussklasse + vertiefter Deutschunterricht (s. u. Erläuterungen)
Feststellungsprüfung/Studienkolleg (für alle Schwerpunktkurse)
B. Zeugnisse ab 2012 (11-jährige Schulbildung)
1. Zeugnis der Abschlussklasse => Feststellungsprüfung/Studienkolleg (für alle Schwerpunktkurse)
2. Zeugnis der Abschlussklasse + 1 erfolgreiches Studienjahr => Direkter Zugang zum Studium (fachorientiert): für die bisherige Fachrichtung und benachbarte Fächer
C. Erläuterungen
1. Die nachzuweisenden Studienzeiten müssen an einer staatlichen oder einer staatlich anerkannten privaten Hochschule in der Ukraine oder einem anderen Land der GUS erbracht worden sein.
2. Vertiefter Deutschunterricht: Absolventen ukrainischer Schulen können unter der Voraussetzung, dass ein vertiefter Deutschunterricht nachgewiesen wird, unmittelbar zum Studienkolleg zugelassen werden.
Unter vertieftem Deutschunterricht ist ein über den lehrplanmäßigen Unterricht hinausgehender Deutschunterricht zu verstehen, der Nachweis des Unterrichtsfaches Deutsch allein reicht nicht aus.
Der Unterricht erfolgt an sogenannten Spezialschulen und anderen Schulen mit vertieftem Deutschunterricht. Dass es sich um eine solche Schule handelt, ist meist aus der Benennung der absolvierten Schule auf dem Zeugnis ersichtlich.
Der Unterricht erfolgt an sogenannten Spezialschulen und anderen Schulen mit vertieftem Deutschunterricht. Dass es sich um eine solche Schule handelt, ist meist aus der Benennung der absolvierten Schule auf dem Zeugnis ersichtlich.
Die Voraussetzung im Sinne dieser Regelung ist auch dann erfüllt, wenn das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz – Erste oder Zweite Stufe – (DSD I oder DSD II) erworben wurde.
Dabei ist in jedem Fall eine Aufnahmeprüfung für das Studienkolleg vorgesehen.
Gemäß Beratungsergebnis der AG Bewertung vom 06.05.1999 wird der auf diesem Wege erreichte Nachweis über das Bestehen der Feststellungsprüfung in allen Ländern anerkannt.
QUELLE: https://anabin.kmk.org/no_cache/filter/schulabschluesse-mit-hochschulzugang.html#land_gewaehlt